Menü

Sie sind hier

Netzentgelte

Die Nutzung der Netze der Stadtwerke Soest erfolgt nach objektiven, transparenten und diskriminierungsfreien Kriterien.

Die Entgelte sind zu entrichten für die Netznutzung und den Messstellenbetrieb. Zusätzlich sind die jeweilige Konzessionsabgabe, Kosten nach dem KWK Gesetz, gesetzliche Umlagen sowie die gesetzlich gültige Umsatzsteuer zu entrichten. In den Entgelten der Stadtwerke Soest sind die Kosten der vorgelagerten Netze enthalten.

Netzentgelte 2024 der Stadtwerke Soest GmbH gem. § 20 Abs. 1 Satz 2 EnWG

Die nachfolgenden Preisblätter werden gemäß § 20 Abs. 1 Satz 2 EnWG veröffentlicht. Sie stellen die Netzentgelte ab dem 01.01.2024 dar, die auf Basis der vorliegenden Erkenntnisse für das Jahr 2024 ermittelt wurden.

Netzentgelte 2023 der Stadtwerke Soest GmbH gem. § 20 Abs. 1 Satz 2 EnWG

Die nachfolgenden Preisblätter werden gemäß § 20 Abs. 1 Satz 2 EnWG veröffentlicht. Sie stellen die Netzentgelte ab dem 01.01.2023 dar, die auf Basis der vorliegenden Erkenntnisse für das Jahr 2023 ermittelt wurden.

 

Netzentgelte 2022 der Stadtwerke Soest GmbH gem. § 20 Abs. 1 Satz 2 EnWG

Die nachfolgenden Preisblätter werden gemäß § 20 Abs. 1 Satz 2 EnWG veröffentlicht. Sie stellen die Netzentgelte ab dem 01.01.2022 dar, die auf Basis der vorliegenden Erkenntnisse für das Jahr 2022 ermittelt wurden.

 

Netzentgelte 2021 der Stadtwerke Soest GmbH gem. § 20 Abs. 1 Satz 2 EnWG

Bekanntgabe zur zukünftigen Ausstattung von Messstellen mit modernen Messeinrichtungen und intelligenten Messsystemen im Sinn des Messstellenbetriebsgesetzes (MsbG)

Die Stadtwerke Soest GmbH  übernimmt nach § 3 MsbG den Messstellenbetrieb als  grundzuständiger Messstellenbetreiber i.S.d.G., soweit nicht eine anderweitige Vereinbarung nach § 5 oder § 6 MsbG durch den Anschlussnutzer bzw., den Anschlussnehmer getroffen wird.

Die Stadtwerke Soest GmbH wird, soweit dies nach § 30 MsbG technisch möglich und nach § 31 MsbG wirtschaftlich vertretbar ist, Messstellen an ortsfesten Zählpunkten mit intelligenten Messsystemen wie folgt auszustatten:

1. bei Letztverbrauchern mit einem Jahresstromverbrauch über 6 000 Kilowattstunden sowie bei solchen Letztverbrauchern, mit denen eine Vereinbarung nach § 14a des Energiewirtschaftsgesetzes besteht,

2. bei Anlagenbetreibern mit einer installierten Leistung über 7 Kilowatt.

Soweit nach MsbG nicht die Ausstattung einer Messstelle mit intelligenten Messsystemen vorgesehen ist und soweit dies nach § 32 MsbG wirtschaftlich vertretbar ist, wird die Stadtwerke Soest GmbH Messstellen an ortsfesten Zählpunkten bei Letztverbrauchern und Anlagenbetreibern mindestens mit modernen Messeinrichtungen ausstatten. Dies erfolgt bei Neubauten und Gebäuden, die einer größeren Renovierung unterzogen werden bis zur Fertigstellung des Gebäudes, ansonsten im Gebäudebestand sukzessive bis zum Jahr 2032.

Hiervon betroffen sind nach derzeitigem Stand:

26.017 Zähler zum Umbau auf moderne Messeinrichtungen und

2.854   Zähler zum Umbau auf intelligente Messsysteme.

Bei der Ausstattung von Messstellen mit intelligenten Messsystemen umfasst die Standardleistung des grundzuständigen Messstellenbetreiber insbesondere folgende Leistungen:

1. die in § 60 MsbG benannten Prozesse einschließlich der Plausibilisierung und Ersatzwertbildung im Smart-Meter-Gateway und die standardmäßig erforderliche Datenkommunikation sowie

2. bei Letztverbrauchern mit einem Jahresstromverbrauch von höchstens 10 000 Kilowattstunden, soweit es der variable Stromtarif im Sinne von § 40 Abs. 5 des Energiewirtschaftsgesetzes erfordert, maximal die tägliche Bereitstellung von Zählerstandsgängen des Vortages gegenüber dem Energielieferanten und dem Netzbetreiber sowie

3. die Übermittlung der nach § 61 MsbG erforderlichen Informationen an eine lokale Anzeigeeinheit oder über eine Anwendung in einem Online-Portal, welches einen geschützten individuellen Zugang ermöglicht sowie

4. die Bereitstellung der Informationen über das Potenzial intelligenter Messsysteme im Hinblick auf die Handhabung der Ablesung und die Überwachung des Energieverbrauchs sowie eine Softwarelösung, die Anwendungsinformationen zum intelligenten Messsystem, zu  Stromsparhinweisen und –anwendungen nach dem Stand von Wissenschaft und Technik enthält, Ausstattungsmerkmale und Beispielanwendungen beschreibt und Anleitungen zur Befolgung gibt sowie

5. in den Fällen des § 31 Abs. 1 Nummer 5, Abs. 2 und 3 Satz 2 MsbG das Bereithalten einer Kommunikationslösung, mit der bis zu zweimal am Tag eine Änderung des Schaltprofils sowie einmal täglich die Übermittlung eines Netzzustandsdatums herbeigeführt werden kann,

6. in den Fällen des § 40 MsbG und unter den dort genannten Voraussetzungen die Anbindung von Erzeugungsanlagen nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz oder dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz und die Anbindung von Messeinrichtungen für Gas und

7. die Erfüllung weiterer sich aus den Festlegungen der Bundesnetzagentur nach den §§ 47 und 75 MsbG ergebender Pflichten, insbesondere zu Geschäftsprozessen, Datenformaten, Abrechnungsprozessen, Verträgen oder zur Bilanzierung.

Die Entgelte für den Messstellenbetrieb für intelligente Messsysteme und moderne Messeinrichtungen können dem Preisblatt Nr. 4 entnommen werden.

  • Preisblatt 4 NNE für MSB von modernen u. intelligenten Messsystemen Download